Zum Hauptinhalt springen
WiN

Vereinssatzung

Wirtschaftsnetzwerk Algermissen e. V. (WiN) — Fassung vom 22.01.2026

Präambel

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und Identitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird in der Regel die maskuline Form verwendet; dies impliziert ausdrücklich keine Benachteiligung anderer Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Wirtschaftsnetzwerk Algermissen e. V., hat seinen Sitz in Algermissen und ist im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim unter VR 201902.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Informations-, Vortrags-, Diskussions- und Fortbildungsangebote zu wirtschaftlichen Grundfragen, Entrepreneurship und beruflicher Orientierung sowie berufsbezogener Kompetenzen; durch die Aufbereitung und Vermittlung wirtschaftsbezogener Inhalte (z. B. Publikationen, Websites, Formate für Schulen/Einrichtungen) sowie durch Kooperationen mit Bildungs- und zivilgesellschaftlichen Institutionen. Die Angebote stehen der Allgemeinheit offen. Eine Förderung einzelner Mitglieder oder deren Unternehmen ist nicht Zweck des Vereins und findet nicht statt.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Die Bildungsarbeit erfolgt unternehmens-, produkt- und wettbewerbsneutral; sie dient nicht der Absatzförderung, Werbung, individuellen Geschäftsanbahnung oder sonstigen unmittelbaren Vorteilen einzelner Unternehmen oder Mitglieder. Eine Beratung oder Vertretung von Individualinteressen einzelner Betriebe ist nicht Zweck des Vereins.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein kann zur Zweckverwirklichung wirtschaftliche Betätigungen in Form eines Zweckbetriebes nach § 65 AO oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben. Die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung und zulässigen Rücklagenbildung werden beachtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Eine Beschränkung der Mitgliedschaft nach beruflichen oder wirtschaftlichen Merkmalen findet nicht statt. Der Verein kann folgende Mitgliedsarten führen: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (einschließlich per E-Mail) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller das Recht zu, den Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch deren Auflösung. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei Zahlungsverzug trotz Mahnung durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats schriftlich Widerspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Öffentliche Bildungsangebote gemäß § 2 stehen auch Nichtmitgliedern offen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten und dem Verein ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zur Beitragseinziehung zu erteilen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und etwaige Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschlussfassung zusätzlich Umlagen für besondere Zwecke projektbezogen erheben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist u. a. zuständig für Satzungs- und Zweckänderungen, die Wahl und Entlastung des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfung, die Genehmigung des Haushalts sowie Grundsatzbeschlüsse.
  2. Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (insb. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern bis eine Woche vor der MV in Textform gestellt werden; über die Zulassung späterer Anträge entscheidet die MV.
  4. Die MV ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Zweckänderungen gilt § 33 BGB; erforderlich ist die Zustimmung aller Mitglieder.
  6. Über die MV ist ein Protokoll zu fertigen, das die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthält. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Textform zugänglich zu machen.
  7. Digitale/Hybride MV: Der Vorstand kann eine MV in virtueller Form (z. B. per Videokonferenz) oder hybrid durchführen. Dabei sind eine Identitäts-/Zutrittskontrolle, die sichere Stimmabgabe und die Protokollierung zu gewährleisten.
  8. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt werden, eine Frist von mindestens 7 Tagen zur Stimmabgabe eingeräumt wird und der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht; das Ergebnis ist zu protokollieren und den Mitgliedern mitzuteilen.
  9. Beschlüsse können binnen eines Monats nach Zugang des Protokolls aus formalen Gründen in Textform gegenüber dem Vorstand angefochten werden.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, diese ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der MV auf zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die MV vor und setzt deren Beschlüsse um.
  4. Der Vorstand tagt nach Bedarf; die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe in Textform erhalten; sie sind in das nächste Protokoll aufzunehmen.
  7. Über Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
  8. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Vorstandsmitgliedern und für den Verein Tätigen können Aufwandsentschädigungen im steuerlich zulässigen Rahmen sowie Auslagenersatz (§ 670 BGB) gewährt werden.
  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit jederzeit Beisitzer/innen hinzuziehen. Der Vorstand ist auch berechtigt zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse/Projektgruppen einzusetzen und sachkundige Dritte zu beauftragen.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt min. zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind nicht Angestellte des Vereins.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung und die Kasse des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.
  3. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.
  4. Kassenprüfer/innen sind berechtigt, jederzeit Einzelprüfungen vorzunehmen und Einblick in die Unterlagen zu verlangen.
  5. Festgestellte Beanstandungen sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen und im Prüfungsbericht festzuhalten.

§ 10 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene MV mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Algermissen (juristische Person des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise zur Förderung der Volks- und Berufsbildung in der Gemeinde Algermissen.
  3. Sofern die MV nichts Abweichendes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands die Liquidator/innen.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung am nächsten kommt.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.10.2025 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.01.2026 geändert.